Mütterrente I und Mütterrente II

Eine Honorierung der Kindererziehung

Zum 01.07.2014 wurde die Mütterrente I eingeführt. Zum 01.01.2019 wurden die Leistungen für Kinder erhöht durch die Mütterrente II. Diese gibt es natürlich auch für Väter. Aus diesen Änderungen ergeben sich unterschiedliche Modelle, gerne erläutern wir Ihnen die verschiedenen Berechnungen.

WICHTIG:

Rentenrecht und Versorgungsausgleichsrecht sind komplex. Hier können nur Beispielfälle dargestellt werden. Beachten Sie: Sie finden im Internet "viele Informationen"; die rechtlichen Auswirkungen müssen immer individuell geprüft werden!

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Erneute Überprüfung des Versorgungsausgleichs wegen Erhöhung der Mütterrente

Zum 01.01.2019 wurde die Mütterrente II eingeführt. Diese gibt es natürlich auch für Väter. Es handelt sich um eine weitere höhere Honorierung der Kindererziehung. Wurden die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen der Mütterrente I nicht erfüllt, kann jetzt erstmals diese Möglichkeit bestehen. Eine erneute Überprüfung der Situation ist, wie bei jeder Rechtsänderung, also angezeigt.

Ihr Ansprechpartner: RB Rudi F. Werling

Mütterrenten-Prüfung

Typische Mandatsbausteine auf dem Weg zur Abänderung eines alten Versorgungsausgleichs sind beispielsweise im Regelfall:

  • Rechtsberatung zum alten Versorgungsausgleich und zum neuen Versorgungsausgleichsrecht

  • Interne sachliche und rechnerische Prüfung, ob eine Abänderungsmöglichkeit besteht

  • ggf. interne Berechnung von Anrechten der Gegenseite anhand vorliegender (alter) Unterlagen

  • Vorab-Information zu den möglichen Auswirkungen eines Abänderungsantrags - Risikominimierung!

  • Ausarbeitung des Abänderungsantrags und Vertretung im Abänderungsverfahren -bundesweit an allen Familiengerichten-, auf Wunsch auch persönlich in der Verhandlung vor dem Gericht

  • Entgegennahme der Abänderungsentscheidung

danach

  • Prüfung der Abänderungsentscheidung, ggfls. Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht

  • Geltendmachung der neuen Rentenansprüche gegenüber den beteiligten Versorgungsträgern

  • Klärung von Nachzahlungs- bzw. Rückforderungs- oder Bereicherungsansprüchen